top of page

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Kund:innen — Stand April 2026

Geltungsbereich: Ausschließlich gewerbliche Kund:innen (B2B)

Anbieter: INSIDE management, Brunnenstraße 67, 65835 Liederbach 

Kontakt: info@inside.management, 0151 54 00 88 94

Rechtsstand: Bundesrepublik Deutschland

§ 1 Geltungsbereich


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen INSIDE management (nachfolgend „Agentur“) und ihren gewerblichen Kund:innen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Kund:innen finden keine Anwendung — auch nicht durch Schweigen oder Leistungserbringung. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Verbraucher:innen im Sinne des § 13 BGB sind von der Nutzung der Leistungen ausgeschlossen.


§ 2 Leistungsbild der Agentur


INSIDE management erbringt seine Leistungen nicht als passive Datenbank, sondern als aktiv kuratierende Agentur. Das Leistungsbild umfasst die Vermittlung von Darstellerinnen und Darstellern (nachfolgend „Talents“) sowie aktive Selektions-, Koordinations- und Managementleistungen.

Die Abrechnung der Talents erfolgt entweder über die Agentur im Rahmen der Vermittlung selbständig tätiger Talents oder durch direkte Beauftragung des Talents durch die Kund:innen auf Basis des von der Agentur vermittelten Kontakts. Die konkrete Abrede erfolgt im jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.


§ 3 Casting-Leistungen, Vorselektion und Aufwandspauschalen


Abs. 1 — Grundsatz


Es wird juristisch zwischen einer unverbindlichen Portfolio-Sichtung und einer aktiven, vergütungspflichtigen Casting-Dienstleistung unterschieden.

 

Abs. 2 — Leistungsphase 1: Unverbindliche Anfrage (kostenfrei)


Eine kostenfreie, unverbindliche Anfrage liegt ausschließlich dann vor, wenn INSIDE management auf eine generische Kundenanfrage lediglich:

  1. Links zum bestehenden Online-Portfolio oder Roster zur Verfügung stellt, oder

  2. allgemein verfügbare Sedcards ohne individuelle Selektion oder Briefing übermittelt.

  3. Leistungsphase 1 begründet keinen Honoraranspruch der Agentur und keine Verpflichtung der Kund:innen.

 

Abs. 3 — Leistungsphase 2: Kostenpflichtiger Casting-Auftrag


Ein kostenpflichtiger Auftrag liegt vor, sobald INSIDE management auf Wunsch der Kund:innen oder auf Grundlage eines konkreten Briefings aktiv tätig wird. 


Dies ist insbesondere gegeben bei:

  1. Einholen von neuen oder spezifischen eCastings (Video- und/oder Audioaufnahmen) auf Basis von Kundenanforderungen

  2. Individuellem Briefen von Talents anhand von Kund:innennvorgaben, einschließlich Test-Takes, Probeaufnahmen oder personalisierten Vorstellungsvideos

  3. Gezielter Prüfung von Sperrterminen und Verfügbarkeiten für konkrete Drehzeiträume — auch vor formeller Optionierung

  4. Vorbereitung, Koordination und Moderation von Kennenlern-Calls oder Zoom-Terminen zwischen Kund:innen und Talent

  5. Jeder sonstigen individuellen Auswahlleistung, die über die Bereitstellung bestehender Roster-Informationen hinausgeht

 

 

Abs. 4 — Zustandekommen des Auftrags


Der Auftrag für eine kostenpflichtige Casting-Dienstleistung gilt als erteilt, sobald eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. INSIDE management weist die Kund:innen schriftlich auf die anfallende Casting-Fee hin und die Kund:innen widersprechen der weiteren Bearbeitung nicht unverzüglich (in der Regel innerhalb von 24 Stunden).

  2. Die Kund:innen fordern die weitere Bearbeitung aktiv ein — etwa durch Formulierungen wie „Bitte stellt uns die Profile zusammen“ oder „Wir nehmen gerne weitere Vorschläge entgegen“.

  3. Die Kund:innen übermitteln ein konkretes Briefing und INSIDE management beginnt daraufhin mit der Leistungserbringung.

 

Einer ausdrücklichen schriftlichen Annahme bedarf es nicht, sofern INSIDE management auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen hat und kein unverzüglicher Widerspruch erfolgte.

 

Abs. 5 — Höhe der Casting-Fee und Fälligkeit


Die Casting-Fee richtet sich nach dem jeweils gültigen Preisblatt oder dem individuell vereinbarten Kostenvoranschlag. Sie ist mit Auftragsentstehung gemäß Abs. 4 verdient und unabhängig vom Projekterfolg fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss der Casting-Leistungsphase, spätestens mit Übermittlung der Talent-Vorschläge.

 

Abs. 6 — Anrechnung bei Buchung


Wird ein durch INSIDE management vorgeschlagenes Talent für das Projekt gebucht, kann die in Rechnung gestellte Casting-Fee teilweise auf die Agenturprovision für die finale Buchung angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt auf schriftliche Anforderung der Kund:innen und nur, soweit die Agenturprovision die anzurechnende Summe übersteigt.

 

Abs. 7 — Storno und Projektausfall


Fällt das Projekt auf Kundenseite aus oder entscheiden sich die Kund:innen für Talents anderer Agenturen, bleibt der Anspruch auf die Casting-Fee in voller Höhe bestehen. Die Casting-Fee ist Vergütung für die bereits erbrachte Vorleistung und stellt keine erfolgsabhängige Provision dar.

 

Abs. 8 — Dokumentation


INSIDE management dokumentiert alle Leistungshandlungen, die einen kostenpflichtigen Auftrag begründen. Einwände gegen die Kostenpflichtigkeit sind unverzüglich, spätestens mit Erhalt der Rechnung, schriftlich geltend zu machen.

 


§ 4 Agenturprovision


Die Agenturprovision beträgt 22 % des vereinbarten Netto-Honorars des Talents (Tagesgage) sowie 22 % der vereinbarten Buyout-Vergütung (Nutzungsrechte). Sie ist mit Zustandekommen der Buchung verdient und unabhängig vom tatsächlichen Einsatz des Talents fällig.

Abweichende Provisionssätze können individuell schriftlich vereinbart werden.

Kund:innen sind verpflichtet, INSIDE management über die Gagenhöhe und die Dauer der Beschäftigung des Talents vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren. Dies gilt auch bei Direktkontakt zwischen Kund:innen und Talent nach erfolgter Vermittlung.

 


§ 5 Nutzungsrechte und Buyout


Nutzungsrechte an der darstellerischen Leistung des Talents werden ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Umfang (Medien, Territorium, Laufzeit) eingeräumt und entstehen erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Buyout-Vergütung einschließlich der darauf entfallenden Agenturprovision.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte sowie Mehrfachnutzungen, die über den Erstauftrag hinausgehen, sind honorarpflichtig und bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Agentur.

Nutzungsüberschreitung: Werden Abbildungen oder Aufnahmen eines Talents über den vereinbarten Nutzungszeitraum oder -umfang hinaus verwendet, ohne dass eine schriftliche Verlängerung vereinbart wurde, verwirkt die Kundenseite eine Vertragsstrafe je Talent, je Motiv und je Medium:

  1. Überschreitung bis 14 Kalendertage: 50 % des vereinbarten Netto-Buyouts

  2. Überschreitung 15 bis 84 Kalendertage: 100 % des vereinbarten Netto-Buyouts

  3. Überschreitung über 84 Kalendertage: 200 % des vereinbarten Netto-Buyouts

 

Die Fristberechnung beginnt am Tag nach Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraums. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

 


§ 6 Vertragsschluss und Angebote


Grundlage für die Zusammenarbeit sind Kostenvoranschlag, Angebot oder Auftragsbestätigung in Textform. Angebote sind nach Abgabe vier Wochen bindend. Jede Änderung oder Ergänzung einer Beauftragung bedarf der Schriftform.
Die Vermittlungsvereinbarung zwischen Agentur und Talent erfolgt schriftlich gemäß § 296 Abs. 1 SGB III. Mündliche Vereinbarungen über Vermittlung und Honorierung sind ohne ergänzende Schriftform unwirksam.

 


§ 7 Zahlung und Verzug


Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. berechnet (§ 288 Abs. 2 BGB). Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.


Die Agentur ist berechtigt, bei offenen Forderungen die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich der Forderungen zurückzuhalten.

 


§ 8 Mitwirkungspflichten der Kund:innen


Kund:innen stellen sicher, dass INSIDE management alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen rechtzeitig, vollständig und korrekt übermittelt werden — insbesondere vollständige Briefings, Nutzungsabsichten und Wettbewerbsausschlüsse. Kommen Kund:innen ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die Agentur von der Leistungspflicht befreit; entstehender Mehraufwand wird in Rechnung gestellt.

 


§ 9 Haftung


Die Haftung von INSIDE management ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
Die Agentur übernimmt keine Gewähr für den Projekterfolg, die Verfügbarkeit einzelner Talents nach Ablauf einer Optionsfrist oder für Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen (höhere Gewalt, Krankheit, etc.).

 


§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht


Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB ist Frankfurt am Main, sofern die Kund:innen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

 


§ 11 Schlussbestimmungen


Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen AGB nicht. Unwirksame Klauseln werden durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.


INSIDE management · Stand April 2026

bottom of page